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Das Super-Corona-Konjunkturpaket

Buchstelle-LBV am 17.06.2020
 Corona-Konjunkturpaket
shutterstock © DesignRage

„Mit Wumms“ aus der Krise kommen - das sind die Originalworte des Bundesfinanzministers Olaf Scholz zu Beginn der Vorstellung des Konjunkturpaketes. In den letzten Monaten waren alle Maßnahmen der Bundesregierung bezogen auf die Lösung bzw. Hilfestellung der aktuellen Probleme in der Krise. Mit dem jetzt vorgestellten Eckpunktepapier zu dem Konjunkturpaket im Umfang von ca. 130 Mrd. € stehen zukünftige Maßnahmen mit dem Ziel der Konjunkturbelebung nach dem Lockdown im Fokus.

Für alle überraschend kam die Ankündigung der Senkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 01.07.2020 auf 16 % bzw. 5 % - zeitlich befristet bis zum 31.12.2020. Mit einer Vorlaufzeit von nicht einmal drei Wochen müssen sich alle Unternehmen mit der Senkung und den damit verbundenen Fragen und Problemen auseinandersetzen und Lösungen finden bzw. fristgerecht umsetzen. Es gilt zu klären, wie mit An- und Vorauszahlungen oder Dauerleistungen umzugehen ist. Wann liegt eine abgrenzbare Teilleistung vor? Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Dauerverträgen oder Lieferverträgen? Müssen die Verträge und Dauerzahlungsbelege angepasst werden? Fragen über Fragen, welche durch ein neues BMF-Schreiben, das im Entwurf bereits vorliegt, geklärt werden sollen. Da die Zeit bis zum 01.07.2020 äußerst knapp ist, „brennt“ es an vielen Ecken! Es ist daher jedem Unternehmer anzuraten, sich mit seinen steuerlichen Mitarbeitern schnellstens in Verbindung zu setzen um hier keine böse Überraschungen zu erleben. Detailfragen, welche sich aus dem § 24 UStG ergeben, werden vom DBV intensiv mit dem Bundesfinanzministerium erörtert und wurden bereits in einem ersten Gesetzesentwurf mit aufgenommen.

Neben der Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde insbesondere eine Optimierung des Verlustrücktrages begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von 5 Mio. € (verheiratet: 10 Mio. €) festgelegt. Die „technische“ Umsetzung, welche noch nicht näher beschrieben ist, soll jedoch durch eine Art „Corona-Rücklage“ bereits in der Steuererklärung 2019 nutzbar sein und sich somit schnell spürbar auswirken.

Auch eine „Relikt vergangener Tage“ kommt wieder: die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, begrenzt auf das 2,5-fache der linearen AfA für die Jahre 2020 und 2021, soll ein höheres Abschreibungsvolumen schaffen. Durch das „Vorziehen“ der Abschreibungen sollen hier Anreize für vorgezogene Investitionen erreicht werden.

Der Freibetrag für Alleinerziehende soll quasi auf 4.000 € für die Jahre 2020 und 2021 verdoppelt werden. Zusätzlich sollen höhere Beträge der Gewerbesteuerzahllast auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, sowie Hinzurechnungsgrenzen bei der Gewerbesteuer erhöht werden.

Die Eröffnung der Möglichkeit, eine Personengesellschaft wie eine Körperschaft (günstiger) zu besteuern, wird sicherlich als „Spezialangebot“ nur den Steuerberatern Freude bereiten. Nicht jedoch die Neuausrichtung der Kfz-Steuer für alle Neuzulassungen ab 2021. Oberhalb der Grenze von 95 g CO2/km wird es einen progressiven Steuertarif geben, welche größere Fahrzeuge (insbesondere SUVs) deutlich teurer machen wird. Zusätzlich werden Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 für zehn Jahre komplett von der Kfz-Steuer befreit. Auch E-Fahrzeuge als Dienstfahrzeuge werden nur zu einem Viertel des Listenpreises besteuert bei Anschaffungen eines E-Fahrzeuges bis 60.000 €.

Viele Maßnahmen, welche erst im Detail in der Ausformulierung der Gesetzestexte klarer werden, sollen die Konjunktur die nächsten Jahre ankurbeln. Nach dem jähen Absturz durch die Corona-Pandemie soll Deutschland umso stärker und schneller aus der Krise kommen. Enorme Geldmittel (130 Mrd. € für das Konjunkturpaket), welche eingesetzt werden, sollen möglichst allen Bundesbürgern zu Gute kommen. Den Preis für diese Maßnahmen werden wir alle gemeinsam über neue Schulden und sicherlich höhere Steuern und Abgaben in der Zukunft zahlen müssen.

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