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Energiepreispauschale

Buchstelle-LBV am 04.08.2022
 Energiepreispauschale
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Energiepreispauschale: Für die Arbeitgeber wird’s kompliziert

Die Bundesregierung hat eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 300 € für alle aktiv Erwerbstätigen beschlossen. Das sollte nicht mehr als eine knappe Meldung wert sein. Doch der Teufel steckt im Detail – besonders für die Arbeitgeber.

Wer hat Anspruch auf eine EPP?

Eine EPP von einmalig 300 € bekommen alle, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und irgendwann im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer, aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit haben. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, ansonsten durch Verrechnung mit der Einkommensteuer.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die Lohnsteuerklasse I bis V haben und am 01.09.2022 beschäftigt werden, bekommen ihre EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser bekommt den Betrag im Rahmen der Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt erstattet. Das gilt grundsätzlich auch für Minijobber. Allerdings gibt es Ausnahmen – einige Arbeitnehmer müssen die EPP in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Beispiel 1

Landwirt Schulz beschäftigt im Jahr 2022 sechs Arbeitnehmer.

Nr. 1 ist eine Vollzeitkraft, für diese führt er Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab.
Folge: Nr. 1 erhält die EPP grundsätzlich mit der September-Lohnabrechnung von Schulz ausgezahlt. Die EPP zählt zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wird also durch die Steuer gemindert. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die EPP nicht an.

Nr. 2 hat bei Schulz einen Minijob, daneben aber noch einen Vollzeitjob beim Nachbarn.
Folge: Nr. 2 hat ebenfalls einen Anspruch auf die EPP. Diese zahlt aber nicht Schulz, sondern der Nachbar als Arbeitgeber des Vollzeitjobs. Damit nicht mehrfach gezahlt wird, müssen Minijobber schriftlich bestätigen, wo sie ihr erstes Arbeitsverhältnis haben.

Nr. 3 hat bei Schulz ebenfalls einen Minijob und bei ihm auch sein erstes Arbeitsverhältnis.
Folge: Nr. 3 bekommt als Minijobber seine EPP von Schulz ausgezahlt, weil es das erste Arbeitsverhältnis ist. Auf die EPP fallen keine Minijob-Abgaben an, sie wird auch nicht bei der Minijobgrenze mitgerechnet.

Nr. 4 ist Rentner und hat im Juni 2022 zwei Wochen als Minijobber Urlaubsvertretung gemacht, weitere Einkünfte hat er nicht.
Folge: Nr. 4 hätte als Rentner eigentlich keinen Anspruch auf eine EPP. Er kann sie aber bekommen, weil er im Jahr 2022 auch Arbeitnehmer war – auch, wenn er nur einen Tag angestellt gewesen wäre. Bei sehr kurzfristigen Beschäftigungen wird sicherlich auf die Fremdüblichkeit geschaut, besonders, wenn Angehörige angestellt werden. Da Nr. 4 ausschließlich Minijobber ist, muss er die EPP nicht einmal versteuern. Er bekommt die Pauschale allerdings nicht von Schulz, weil er nicht am 1. September bei ihm beschäftigt war.

Nr. 5 ist eine Saisonarbeitskraft aus Rumänien.
Folge: Saisonarbeitskräfte haben meist keinen Anspruch auf eine EPP, weil sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das kann im Einzelfall anders sein, muss also geprüft werden.

Nr. 6 ist bei Schulz kurzfristig als Beerenpflücker angestellt, Schulz pauschaliert die Lohnsteuer zulässig mit 5 %.
Folge: Nr. 6 bekommt die EPP aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Die ausgezahlte EPP für die Arbeitnehmer Nr. 1 und 3 verrechnet Schulz mit der Lohnsteueranmeldung, das kann auch zu einer Erstattung führen. Die Arbeitnehmer Nr. 2, 4 und 6 müssen die EPP im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

Beispiel 2

Herta Schmidt beschäftigt in Ihrem Hofladen drei Minijobber. Daneben hat sie keine weiteren Arbeitskräfte.

Folge: Die Minijobber haben Anspruch auf eine EPP. Da Herta Schmidt nur Minijobber beschäftigt, zahlt sie alle Abgaben an die Bundesknappschaft. Sie gibt keine Lohnsteueranmeldung ab, in der sie Auszahlungen der EPP verrechnen könnte. Die Minijobber bekommen die EPP daher nicht von ihrer Arbeitgeberin ausgezahlt, sondern müssen sie mit ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Die EPP berücksichtigen wir für Sie im Rahmen der Lohnabrechnungen. Sie werden Ihren Arbeitnehmern im Zweifel aber erklären müssen, warum der eine die EPP von Ihnen bekommt und der andere nicht.

Quelle

  • § 112 bis 122 EStG, FAQ zur Energiepreispauschale auf
    www.bundesfinanzministerium.de
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