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Änderungen beim Corona- Soforthilfeprogramm – auch Landwirte nun antragsberechtigt

Die klassische landwirtschaftliche Urproduktion war bislang von den Direkthilfen aus dem Corona-Paket des Bundes an Unternehmen bis 10 Beschäftigte ausgeschlossen.Daraufhin haben der DBV beim Bundeswirtschaftsministerium und der Landesbauernverband beim baden-württembergischen Wirtschaftsministerium diese Ungleichbehandlung kritisiert und eine Aufnahme auch der klassischen Landwirtschaft in das Hilfsprogramm eingefordert. Nun können bei Bedarf auch landwirtschaftliche Betriebe, die keine Gewerbebetriebe haben, die Soforthilfen beanspruchen.

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten Corona- geschädigte Unternehmen eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Alle ausgefüllten und unterschriebenen Anträge werden über folgendes Portal hochgeladen: www.bw-soforthilfe.de

Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite

https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf

Dazu gibt es eine Ausfüllhilfe unter

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Der Antrag ist bei der IHK zu stellen. Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten auch die Anträge von Unternehmen, die in keiner dieser beiden Kammern Mitglied sind.

Zahlungserleichterungen bei der SVLFG

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ermöglicht aufgrund der Corona-Pandemie Beitragsstundungen bei finanziellen Engpässen: https://www.svlfg.de/pm-beitragsstundung-corona

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ihre Buchstelle LBV GmbH

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