Betroffene Landwirte können ab morgen, 09.04. einen Antrag auf Corona Soforthilfe stellen, nachdem die Richtlinie des Landes mit dem Bundesprogramm für Soforthilfen für durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen und Soloselbständigen verzahnt wurde. Die Förderung erfolgt nun auch für die Urproduktion im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu
Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Antragstellende mit bis zu 10 Beschäftigen erhalten die Soforthilfe des Bundes, für Antragstellende mit 11 bis 50 Beschäftigten steht ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums (https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona) zum Download bereit. Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Ausgefüllte und unterzeichnete Anträge laden Sie bitte auf dem zentralen Portal www.bw-soforthilfe.de hoch.
Für Rückfragen zur Antragstellung stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz betroffenen Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Fischerei und Aquakultur eine Hotline unter der Nummer 0711 126-1866 oder- 1867 zur Verfügung. Die Hotline ist über die Osterfeiertage und danach montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr besetzt.
Die Förderung betroffener Soloselbstständiger, gewerblicher Unternehmen, Sozialunternehmen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter den gleichen Bedingungen. Die Anträge für gewerbliche Betriebsteile (Hofcafe, Ferien auf dem Bauernhof, etc.) sind über die IHK zu stellen! (Newsticker vom 26.03.2020)
Eine Förderung ist möglich, wenn die Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu bezahlen (Liquiditätsengpass).
Zusatzinformationen zum Thema Corona, FAQs und den Link zu den Anträgen finden Sie auch unter www.mlr-bw.de
Bitte beachten Sie bei Ihrer Antragsstellung unbedingt, dass
Mittlerweile gibt es von den Landratsämtern auch Handlungsempfehlungen, wie mit einer angeordneten Quarantäne im landwirtschaftlichen Betrieb umzugehen ist.
Bei enger Auslegung der verbindlichen Rechtsverordnung wäre der Landwirt im Falle einer angeordneten Quarantäne nicht mehr in der Lage, seinen Viehbestand zu versorgen und notwendige Feldarbeiten zu erledigen.
Es gilt nun:
Unaufschiebbare Tätigkeiten wie z.B.
- Versorgung der Tierbestände im Stall und Freiland, einschließlich Bewegung der Pferde
- Acker- und Feldarbeiten
- Arbeiten im Obst- und Weinbau
können erledigt werden, sofern die Tätigkeit, sowie auch der Weg hin und zurück allein und ohne Kontakt zu anderen Personen erfolgen kann und diese Tätigkeiten nicht von anderen Personen erledigt werden können.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ihre Buchstelle LBV GmbH