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Fragen zu Corona – Kontaktdaten verschiedener Hotlines und Ansprechpartner

Immer wieder erreichen uns Fragen in Sachen "Corona" bezüglich erlaubten oder nicht erlaubten Verhaltens. Insbesondere auch Fragen welche Tätigkeiten ein Landwirt noch ausführen darf, wenn er selbst unter Quarantäneauflagen steht etc., Fragen zum Verkauf oder zur Arbeit in Hofläden bis hin zu den notwendigen oder vorgeschriebenen Abständen von Personen an der Spargelsortiermaschine oder auf dem Kartoffelvollernter.

Bei diesen Fragen können wir Ihnen leider keine autorisierten, verlässlichen Antworten geben.

Für Rat suchende BürgerInnen gibt es zwar eine Hotline beim RP Stuttgart (wurde vom Landesgesundheitsamt für alle Fragen rund um Corona eingerichtet), die o. g. Fragen sind jedoch für diese Hotline zu spezifisch, so dass hier leider auch keine Auskunft zu bekommen ist, wie uns verschiedene Quellen mitteilten.

Der Vollständigkeit halber lasse wir Ihnen trotzdem die Telefonnummer dieser Hotline zukommen: Sie erreichen dort Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis sonntags zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711/904-39555

Bei der o. g. Hotline wird für Spezialfragen an die Ordnungsämter der Landkreise verwiesen. Dort bekäme man noch am ehesten eine Auskunft, da die eigentlich zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise momentan total überlastet sind.

Darüber hinaus gibt es auch eine Hotline beim baden-württembergischen Wirtschaftsministerium unter 0800-40200-88.

Nähere Infos dazu unter:
Corona-Hotline für Unternehmen geschaltet: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Unter diesem Link finden Sie auch Auslegungshinweise zu Corona

Entschädigungsregelung für Eltern bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Genauere Details sind noch nicht bekannt. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Schutz vor Kündigung bei Mietausfall

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht gebilligt. Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungendurch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen geschützt. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen. Dies gilt zunächst für drei Monate und bedeutet nicht, dass die Miete entfällt sondern nach Ablauf dieser drei Monate nachbezahlt werden muss.

Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag

Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung.

Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt.

Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate eine Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Sozialschutzpaket: Erleichterung für Selbstständige in der Grundsicherung 

Das Corona-Sozialschutz-Paket sieht unter anderem vor, dass von der Krise betroffene Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige leichter Zugang zur Grundsicherung erhalten, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ihre Buchstelle LBV GmbH

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