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Soforthilfe des Landes digital zu beantragen – Landwirtschaftliche Produktion bisher ausgenommen

Seit gestern Abend ist auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums in Baden- Württemberg die Beantragung der Soforthilfe möglich. Die Beantragung erfolgt digital unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Unter dem Punkt „FAQ“ finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen.

Anzugeben sind bei der Antragstellung unter Umständen die durchschnittlichen Umsätze des Referenzzeitraumes in 2019, da nur Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Bezug auf den Referenzzeitraum um mindestens 50 % zurückgegangen ist oder die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie die Buchführungsdaten benötigen!

Lt. den FAQ sind Landwirte für den landwirtschaftlichen Betrieb selbst nicht antragsberechtigt. Für ggf. vorhandene gewerbliche Teilbetriebe (Hofcafe, Ferienwohnungen, Vinothek) kann jedoch die Corona- Soforthilfe in Anspruch genommen werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser Passus in den Regelungen wird wohl zur Zeit zwischen dem DBV, dem LBV  und den zuständigen Ministerien intensiv diskutiert. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in diesem Punkt auf dem Laufenden.

Wichtig zu beachten ist auch: Liquides Privatvermögen muss zuerst eingesetzt werden! Nicht anzurechnen sind Mittel aus der langfristigen Altersvorsorge wie Aktien, Immobilien oder Lebensversicherungen oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ihre Buchstelle LBV GmbH

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